LOGOPÄDIE & SPRACHTHERAPIE | WIE ERHALTE ICH SPRACHTHERAPIE?

Sprachtherapie/ Logopädie wird vom Hausarzt, Neurologen, Zahnarzt, Kieferorthopäden, Kinderarzt oder HNO- Arzt verordnet. Die Details zur Verordnung von Sprach-. Sprech-, Stimm- und Schlucktherapie ist gesetzlich in den Heilmittelrichtlinien geregelt, sowie durch die jeweiligen Rahmenverträge mit den unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen.

Die Therapie muss in der Regel ab dem Ausstellungsdatum der Heilmittelverordnung innerhalb von 14 Tagen begonnen werden.

Die Dauer der jeweiligen Therapieeinheit sowie die Frequenz pro Woche werden durch den Arzt festgelegt und auf der Heilmittelverordnung angegeben.

Die max. Gesamtanzahl der Therapieeinheiten ist abhängig vom Störungsbild: Die verschiedenen Störungsbilder werden von den Krankenkassen in verschiedene Diagnosegruppen (sog. Indikationsschlüssel) eingeteilt. Den jeweiligen Indikationsschlüsseln sind festgelegte Zahlen an maximal durchführbaren Therapieeinheiten innerhalb eines Behandlungsfalles zugeordnet („Anzahl der Therapien innerhalb des Regelfalles“).

Danach wird in der Regel eine dreimonatige Therapiepause eingeleitet. Eine Therapiepause kann auch schon vorher therapeutisch sinnvoll sein und in Absprache mit dem verordnenden Arzt eingeleitet werden.

Nach mindestens drei Monaten Therapiepause kann ein neuer „Behandlungsfall“ beginnen und die Therapie kann mit einer (erneuten) Erstverordnung wieder aufgenommen bzw. fortgesetzt werden.

In bestimmten Fällen (z. B. bei chronischen Erkrankungen) kann die Therapie auf Antrag auch ohne Therapiepause  „außerhalb des Regelfalles“ fortgesetzt werden. Die Genehmigung durch die Krankenkasse ist hierfür notwendig, wobei einige Krankenkassen auf das Genehmigungsverfahren verzichten.

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